Mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ist diese gänzlich fehlende Reue im Umfang von zwei Monaten leicht straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7 mit weiteren Hinweisen). Hingegen hat der Beschuldigte 1 im laufenden Strafverfahren insofern kooperiert, als er wie erwähnt seine eigenen Tathandlungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht eingestanden und damit auch einen gewissen Aufwand erspart hat, womit sich diese straferhöhenden und strafmindernden Faktoren wieder ausgleichen.