In seinem letzten Wort kündigte er gar an, dass er weitermachen und dem Staatsanwalt sicher noch begegnen werde (pag. 19 403). Mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ist diese gänzlich fehlende Reue im Umfang von zwei Monaten leicht straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7 mit weiteren Hinweisen).