Mit anderen Worten liess der Beschuldigte 1 jegliche Einsicht oder Reue missen. Dass er sein eigenes Verhalten zu irgendeinem Zeitpunkt kritisch reflektiert hätte, ist nicht ersichtlich. Auch äusserte der Beschuldigte 1 – im Gegensatz zu den übrigen Beschuldigten – zu keinem Zeitpunkt echte Reue darüber, dass aufgrund seiner Handlungen zahlreiche Privatpersonen erheblich finanziell geschädigt wurden. Stattdessen schob er in seiner Eingabe im oberinstanzlichen Strafverfahren vom 2. November 2019 die Schuld gar auf die im vorliegenden Verfahren beteiligten Zivilklägerinnen (pag.