19 287 ff.). 20.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte 1 hat sich im Strafverfahren kooperativ verhalten. Den Sachverhalt hat er im Wesentlichen eingestanden, wobei der Beschuldigte 1 sein Verhaltensunrecht jedoch nach wie vor nicht einsieht. So ist er der Ansicht, dass er ohne weiteres für die von ihm verbrauchten Gelder hätte Ersatz leisten können und das Ausbleiben des Erfolgs ausschliesslich auf das Eingreifen der EBK bzw. der FINMA zurückzuführen sei. Mit anderen Worten liess der Beschuldigte 1 jegliche Einsicht oder Reue missen.