Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, er wohne in Österreich und betreibe dort eine kleine Wasserproduktion, wovon er knapp leben könne. Konkret erziele er ein Einkommen von 2‘000.00-3‘000.00 Euro. Die AHV komme noch dazu. Er plane, in der Schweiz in CP.________ BE eine Liegenschaft zu ersteigern und zurückzukehren. Er benötige die Liegenschaft für das Halten von Vorträgen als Seminarzentrum. Privat sei er von seiner Ehefrau geschieden. Am .________ habe er zudem die .________ Bewegung als politische Partei gegründet (pag. 19 366 f.).