Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten als verschuldensangemessen. 20.3 Täterkomponenten 20.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann vollumfänglich auf die nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 707, S. 24 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Gemäss eigenen Aussagen vom September 2013 ist A.________, Jahrgang .________, ursprünglich deutscher Staatsangehöriger und hat die ersten Lebensjahre auch in Deutschland verbracht. Seine Mutter habe in der Schweiz gearbeitet. Er sei zwischen seinem sechsten und zwölften Lebensjahr in einem Internat im Kanton St. Gallen gewesen.