99 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem mittelschweren Verschulden und damit unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten aus. Bei einem unwesentlichen Teil der Gelder ist es bei einem Versuch geblieben (CHF 133‘000.00), was sich – da der Beschuldigte 1 nur auf äusseren Druck von seinem Handeln abliess – nur leicht verschuldensmindernd auswirkt. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten als verschuldensangemessen.