Dennoch hat er sich aus rein egoistischen Motiven, um sich selbst seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seine Ziele zu erreichen, dazu entschlossen, die Gelder im Sinne des Tatbestands zu verbrauchen. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, dem Beschuldigten 1 wäre es offen gestanden, die Gelder bestimmungsgemäss zu verwenden. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten 1 spätestens seit der Auflösung des O.________ die Rechtswidrigkeit und die Gefahren seines Handelns bewusst waren. Sein Vorgehen kann daher nur als skrupellos und egoistisch bezeichnet werden.