Der Beschuldigte 1 handelte hinsichtlich der Entgegennahme und der Veruntreuung der Gelder direktvorsätzlich. Der Beschuldigte 1 wusste, dass ein Verbrauch der entgegengenommenen Gelder seinem System zuwiderlaufen würde und die von ihm angestrebten und den Geschädigten versprochenen Ziele nicht mehr erreicht werden konnten. Dies war offensichtlich. Dennoch hat er sich aus rein egoistischen Motiven, um sich selbst seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seine Ziele zu erreichen, dazu entschlossen, die Gelder im Sinne des Tatbestands zu verbrauchen.