Eine Begleichung der Schulden war nur mit der Akquisition neuen Kapitals möglich, womit es sich im Wesentlichen um ein Schneeballsystem handelte, welches früher oder später zusammenbrechen musste. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist von einem Verschulden im mittleren Drittel des Strafrahmens auszugehen. 20.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 1 handelte hinsichtlich der Entgegennahme und der Veruntreuung der Gelder direktvorsätzlich.