Es war ganz offensichtlich, dass die versprochenen Renditen so nie erzielt werden konnten, wurde damit das nötige Kapital bekanntlich bereits zu einem erheblichen Teil verbraucht. Der Beschuldigte 1 durfte auch nicht ansatzweise darauf vertrauen, dass es ihm möglich sein würde, das Geld zurückzubezahlen, was jedoch als tatbestandsmässig zu beurteilen ist und sich daher nicht verschuldenserhöhend auswirken kann. Eine Begleichung der Schulden war nur mit der Akquisition neuen Kapitals möglich, womit es sich im Wesentlichen um ein Schneeballsystem handelte, welches früher oder später zusammenbrechen musste.