Das infolge dieses Investitionszwecks entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte er massiv. Nachdem die Gelder auf den Konti, über welche der Beschuldigte 1 alleinige Verfügungsmacht hatte, eingegangen waren, war es ihm ohne weiteres möglich, diese zu verbrauchen. Da die O.________ keinerlei nennenswerte Einnahmen erzielte, mussten sämtliche laufenden Kosten – insbesondere die hohen Provisionszahlungen im Umfang von total rund 14 % des akquirierten Kapitals (8, 4 und 2 %) – mit dem eingebrachten Kapital der Geschädigten beglichen werden.