19. Allgemeines zur Strafzumessung Es wird vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 18 883 ff., S. 200-205 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die qualifizierte Veruntreuung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB).