18 877, S. 194 der Entscheidbegründung). Die Beschuldigten durften daher angesichts der tatsächlichen und finanziellen Situation nicht darauf vertrauen, dass sie noch zum Ersatz fähig gewesen wären. Alle Beschuldigten – auch die Beschuldigte 4 – hatten zudem Kenntnis des Schicksals der O.________ und wären gerade mit Blick darauf zu grösster Vorsicht gehalten gewesen. Auch der subjektive Tatbestand ist bei den Beschuldigten 2, 3 und 4 erfüllt.