Die Beschuldigten kannten die finanzielle Situation der N.________ und wussten, dass diese keine Einnahmen erzielte. Vorliegend blieben zudem auch weitere Gelder weiterer Einzahler aus. Der Verbrauch der Gelder hätte auch mit dem Kredit der Bank ganz offensichtlich nicht gesichert werden können. Vielmehr wurden vorliegend die Gelder ohne jeglichen Gegenwert verbraucht. Auch die vom Beschuldigten 3 angerufenen Tradinggeschäfte, welche zum Ersatz der Gelder hätten führen sollen, waren offensichtlich rein spekulativ (vgl. pag. 18 877, S. 194 der Entscheidbegründung).