bzw. der Geschädigten der O.________. 96 Die Ersatzfähigkeit und der Ersatzwille sind zu verneinen. Es ist erneut auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Ersatzbereitschaft dann nicht vorliegt, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018, E. 3.2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschuldigten kannten die finanzielle Situation der N._____