17. Subsumtion betreffend N.________ 17.1 Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Die durch die Zivilklägerin 1, CB.________ und CC.________ einbezahlten Gelder wurden der N.________ und damit den Beschuldigten 2, 3 und 4 als Organe anvertraut. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, haben sich die N.________ und damit die genannten Beschuldigten dazu verpflichtet, die Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis für konkrete Immobilienprojekte einzusetzen und diese damit bis zum bestimmungsgemässen Einsatz, der vorliegend nie erfolgt ist, ständig zur Verfügung der Treugeber zu halten.