Auch der Beschuldigte 3 wusste nicht, dass sich die Residenz P.________ nicht im Besitz der O.________ befand. Der Beschuldigte 3 wusste aber, dass die Gelder mit ihrer zweckwidrigen Verwendung einem höheren Risiko ausgesetzt wurden. Bezüglich Ersatzfähigkeit und Ersatzwille kann aber auch bei ihm vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. (vgl. E. II.9.7.3 oben). Der Beschuldigte 3 hat sich damit ab dem 11. Juli 2005 der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung schuldig gemacht.