Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte 3 wie von ihm zutreffend vorgebracht keine Entscheidbefugnis hatte, wird dies doch für die Annahme der Gehilfenschaft nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist einzig, dass der Beschuldigte 3 wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich zum Betrieb der O.________ beigetragen hat, indem er das nötige Kapital, welches dann durch den Beschuldigten 1 veruntreut wurde, beschaffte bzw. bei der Beschaffung unterstützend mitwirkte und damit einen massgeblichen Tatbeitrag leistete.