95 16.3 Subsumtion betreffend Beschuldigter 3 (O.________) Die Kammer geht von folgenden Tathandlungen des Beschuldigten 3 aus: - Vermittlung der Kunden gegen Provision - Schulung weiterer Vermittler Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte 3 die Haupttat zweifelsfrei gefördert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte 3 wie von ihm zutreffend vorgebracht keine Entscheidbefugnis hatte, wird dies doch für die Annahme der Gehilfenschaft nicht vorausgesetzt.