___ befunden. Der Beschuldigte 2 wusste, dass die Gelder mit ihrer zweckwidrigen Verwendung einem höheren Risiko ausgesetzt wurden. Auch der Beschuldigte 2 durfte nicht auf eine Ersatzfähigkeit vertrauen (vgl. E. II.9.7.2 oben). Der Beschuldigte 2 hat sich damit der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung schuldig gemacht.