16. Gehilfenschaft 16.1 Rechtliche Grundlagen Gehilfenschaft Das Bundesgericht hat zur Gehilfenschaft Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2): Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.).