de Ersatzfähigkeit zu begründen (BGE 118 IV 27 E. 3b). Die Ersatzfähigkeit ist daher vorliegend zu verneinen (vgl. auch pag. 18 874 f., S. 191 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Auch der Versuch bezüglich der nach dem Eingreifen der EBK eingegangenen Gelder ist zu bejahen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte 1 hat sich damit der qualifizierten Veruntreuung schuldig gemacht.