Das Bundesgericht hat überdies in BGE 118 IV 27 explizit bestätigt, dass Ersatzfähigkeit zu verneinen ist, wenn das Geld erst noch bei Dritten, die dem Beschuldigten gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet sind, erhältlich gemacht werden muss. Auch die Gelder, die dem Täter in Form eines Hypothekarkredits zufliessen, sind nicht eigene, sondern fremde Mittel und vermögen, da ein Anspruch auf Abschluss eines Hypothekarkreditvertrages nicht besteht, nicht eine die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliessen- 94