Es bedarf keiner besonderen Kenntnisse um zu erkennen, dass die vom Beschuldigten 1 verbrauchten Gelder nicht wieder hätten erhältlich gemacht werden können. Das Bundesgericht hat überdies in BGE 118 IV 27 explizit bestätigt, dass Ersatzfähigkeit zu verneinen ist, wenn das Geld erst noch bei Dritten, die dem Beschuldigten gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet sind, erhältlich gemacht werden muss.