Der Beschuldigte 1 wäre wie oben dargelegt in keinem Fall ersatzfähig gewesen (vgl. E. II.9.7.1 oben). Der Beschuldigte 1 durfte angesichts des Aufbaus der O.________, der Finanzierung und der ihm bekannten finanziellen Situation vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass ihm eine fristgerechte Rückzahlung möglich wäre. Im Zeitpunkt des Eingreifens der EBK verfügte die O.________ noch über die finanziellen Mittel, um die geschuldeten Kreditraten für rund drei Monate leisten zu können. Um ihren Verbindlichkeiten längerfristig nachzukommen, hätte sie weitere finanzielle Mittel in erheblicher Höhe erhältlich machen müssen.