Wie dargelegt, traf den Beschuldigten 1 eine jederzeitige Werterhaltungspflicht. Der Beschuldigte 1 hätte damit fähig und gewillt sein müssen, die Vermögenswerte jederzeit sofort zu ersetzen, was bei einem Verbrauch bzw. Einsatz der Gelder offensichtlich nicht möglich war. Die Beschuldigten 1 und 2 brachten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen vor, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da der Beschuldigte 1 ersatzfähig und ersatzwillig gewesen sei (pag. 19 391 f.). Der Beschuldigte 1 wäre wie oben dargelegt in keinem Fall ersatzfähig gewesen (vgl. E. II.9.7.1 oben).