__ bezahlten Raten bei den KKEV (CHF 126‘759.19). Daraus resultiert ein Deliktsbetrag von CHF 2‘898‘740.90 (vgl. pag. 18 870, S. 187 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich auch diesen Ausführungen an. 15.2 Subjektiver Tatbestand Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, handelte der Beschuldigte 1 wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Er handelte zudem mit Bereicherungsabsicht. Eine tatbestandsausschliessende Ersatzfähigkeit bzw. ein Ersatzwille ist zu verneinen. Wie dargelegt, traf den Beschuldigten 1 eine jederzeitige Werterhaltungspflicht.