Soweit die Überweisungen der Kapitaleinzahler erst nach dem 26. September 2005 auf das Konto der O.________ eingegangen seien, ging die Vorinstanz ebenso zutreffend von einem Versuch aus, da es dem Beschuldigten 1 nicht mehr möglich gewesen sei, auf die Konti zuzugreifen (pag. 18 867 ff., S. 184-188 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Vorinstanz hat die Deliktssumme wie folgt berechnet: einbezahlter Betrag (CHF 3‘094‘191.00) minus (falls erfolgt) Administrativbetrag von CHF 1‘000.00 (total CHF 66‘691.00) minus die bis zum 26. September 2005 durch die O.________ bezahlten Raten bei den KKEV (CHF 126‘759.19).