93 dass die gesamten Raten an das Kapital anzurechnen sind. Die Vorinstanz hat weiter die Ratenzahlungen bis zum 26. September 2005 berücksichtigt, da den Organen der O.________ ab diesem Zeitpunkt durch die EBK die Verfügungsmacht über die Konti entzogen wurde (vgl. pag. 18 869 f., S. 186 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Soweit die Überweisungen der Kapitaleinzahler erst nach dem 26. September 2005 auf das Konto der O.__