Sie hat dies damit begründet, dass insofern als die Zahlungen geleistet worden seien, die Verträge eingehalten und die Gelder bestimmungsgemäss verwendet worden seien. Zwar wäre grundsätzlich nur das zurückbezahlte Kapital aufzurechnen, da eine Trennung der Zins- und Kapitalkomponenten jedoch vernünftigerweise nicht möglich sei, sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen,