Deliktsbetrag Bezüglich der Berechnung des deliktischen Schadens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat auf die den Konti der O.________ zugeflossenen Gelder abgestellt. Davon hat sie die Administrativgebühr (kann auch als Genossenschaftskapital bezeichnet werden) abgezogen. Weiter hat die Vorinstanz die bezahlten Zinsen aus den Darlehensverträgen abgezogen. Sie hat dies damit begründet, dass insofern als die Zahlungen geleistet worden seien, die Verträge eingehalten und die Gelder bestimmungsgemäss verwendet worden seien.