1 Abs. 2 StGB schützt nicht das Eigentum, sondern den Anspruch des Treugebers darauf, dass der anvertraute Vermögenswert entsprechend dem bestimmten Zweck und den vom Treugeber erfolgten Anweisungen verwendet wird. Entscheidend bezüglich der Veruntreuung im Sinne dieses Tatbestands ist das Verhalten des Täters, durch welches dieser eindeutig seinen Willen bekundet, die Ansprüche des Treugebers nicht zu respektieren (BGE 121 IV 259 E. 2.2.1). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 15.1.3 Deliktsbetrag Bezüglich der Berechnung des deliktischen Schadens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.