Die Mittel waren dadurch nicht mehr liquid und – wie bis zur bestimmungsgemässen Verwendung erforderlich – sofort verfügbar (vgl. auch NIGGLI/RIEDO in: Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 4. Auflage 2019, N 107 zu Art. 138). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass der Tatbestand erfüllt ist, wenn der Täter den Vermögenswert entgegen den erhaltenen Anweisungen zweckwidrig verwendet. Denn Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schützt nicht das Eigentum, sondern den Anspruch des Treugebers darauf, dass der anvertraute Vermögenswert entsprechend dem bestimmten Zweck und den vom Treugeber erfolgten Anweisungen verwendet wird.