_ verwendet wurden, wurden sie schlicht ohne jeglichen Gegenwert verbraucht. Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung ist zweifelsohne erfüllt. Aber auch die weiteren Verwendungen, so die Darlehensgewährungen, die Beteiligungskäufe sowie die vom Beschuldigten 1 vorgebrachten «Investitionen» in den Kauf und den Aufbau von Software stellten unrechtmässige Verwendungen dar. Die Mittel waren dadurch nicht mehr liquid und – wie bis zur bestimmungsgemässen Verwendung erforderlich – sofort verfügbar (vgl. auch NIGGLI/RIEDO in: Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 4. Auflage 2019, N 107 zu Art. 138).