Damit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis zur bestimmungsgemässen Verwendung von einer jederzeitigen Werterhaltungspflicht auszugehen (vgl. BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, Hervorhebung durch Kammer). Da die Gelder nie bestimmungsgemäss auf ein Eigenkapitalnachweiskonto einbezahlt wurden, hätten sie jederzeit erhalten und damit verfügbar bleiben müssen. Soweit die Gelder für die laufenden Verpflichtungen der O.________ und der Z.________, für Provisionen und Ratenzahlungen an die Q.________ verwendet wurden, wurden sie schlicht ohne jeglichen Gegenwert verbraucht.