Die verabredungswidrige Verwendung, also der Verbrauch der Gelder – auch durch die mit einem Risiko behaftete Investition in Beteiligungen, Immobilien oder sonstige Anlagen – kann zu einem Schaden führen, wobei mit dem Festhalten des konkreten Verwendungszwecks einer solchen Schädigung entgegengewirkt werden sollte. Damit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis zur bestimmungsgemässen Verwendung von einer jederzeitigen Werterhaltungspflicht auszugehen (vgl. BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, Hervorhebung durch Kammer).