____ einbezahlte Kapital nicht als Eigenkapital sondern als Fremdkapital (Publikumseinlagen) zu behandeln ist (BGE 132 II 382). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist zudem von einer jederzeitigen Werterhaltungspflicht auszugehen (vgl. E. 15.1.2 unten). Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden.