Dem Beschuldigten 1 wurden damit die akquirierten Gelder bzw. Vermögenswerte, welche Fremdkapital darstellen, anvertraut. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Fremdheit des Kapitals durch die Beschuldigten 1 und 2 bestritten. Es sei keine jederzeitige Verfügbarkeit vereinbart worden, da die Rückzahlung des Kapitals erst nach einer gewissen Zeit (mehrere Monate bis Jahre) hätte erfolgen müssen (pag. 19 390 ff.). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass das in die O.________ einbezahlte Kapital nicht als Eigenkapital sondern als Fremdkapital (Publikumseinlagen) zu behandeln ist (BGE 132 II 382).