Sie haben daher ebenfalls als berufsmässige Vermögensverwalter zu gelten. Das Gleiche hat für den Beschuldigten 3 zu gelten, welcher faktisches Organ der N.________ war. Nicht entscheidend ist, dass die Summe der unrechtmässig verwendeten Gelder betreffend N.________ nicht sehr hoch ist. Der Deliktsbetrag ist für die Qualifikation nicht relevant.