Der Beschuldigt 1 handelte als formelles und faktisches Organ der O.________, welche Kapital in erheblicher Höhe erhältlich machte, um dieses im Sinne der statutarischen Bestimmungen zur Umsetzung der beschriebenen Projekte zu verwenden. Der Beschuldigte 1 handelte damit als berufsmässiger Vermögensverwalter. Die Beschuldigten 2 und 4 waren formelle und faktische Organe der N.________, wobei die N.________ Kapital in erheblicher Höhe erhältlich machen wollte, um die von ihr in den Statuten aufgeführten Projekte bzw. Ziele verfolgen zu können. Sie haben daher ebenfalls als berufsmässige Vermögensverwalter zu gelten.