14. Qualifikation Nach Art. 138 Ziffer 2 StGB erfüllt derjenige die Qualifikation (mit höherer Strafdrohung), der u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter eine Veruntreuung begeht. Das Bundesgericht hat Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016, E. 2.2): Als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne dieser Bestimmung gelten etwa das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind .