- Vorsatz und Bereicherungsabsicht: Ersatzbereitschaft schliesst Vorsatz aus. Ersatzbereitschaft liegt dann nicht vor, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018, E. 3.2). Die Frage der Ersatzfähigkeit ist eine Tatfrage und im Rahmen 91 der obigen Beweiswürdigung zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018, E. 3.4.2).