18 873 f., S. 190 f. der Entscheidbegründung). Zusammengefasst setzt der Tatbestand der Veruntreuung in objektiver und subjektiver Hinsicht Folgendes voraus: - Anvertraute Vermögenswerte und unrechtmässige Verwendung: Diesbezüglich kann auf die folgenden bundesgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, Hervorhebungen durch Kammer): Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern.