Demnach ist dieses Gesetz (und damit geltendes Recht) anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere Recht ist und wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Ist das geltende Recht nicht milder, gelangt dasjenige zur An- 90 wendung, welches im Tatzeitpunkt Geltung hatte. Vorliegend gelangt daher das neue Recht zur Anwendung.