Diese Frage ist gemäss herrschender Lehre zu verneinen (vgl. PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, a.a.O. N 29 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Darauf lässt nicht zuletzt auch der Wortlaut des Gesetzes schliessen. Demnach ist dieses Gesetz (und damit geltendes Recht) anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere Recht ist und wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt.