12.4 Betreffend Beschuldigte 4 Gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht war die qualifizierte Veruntreuung mit Zuchthaus oder Gefängnis zu sanktionieren. Gemäss geltendem Recht ist die Verhängung einer Geldstrafe möglich, wobei die Geldstrafe in Anwendung von Art. 34 StGB höchstens 180 Tagessätze beträgt. Gemäss zwischenzeitlich geltendem Recht war die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich, womit sich bei der Beschuldigten 4 die Frage stellt, ob allenfalls Zwischenrecht zur Anwendung gelangen kann. Diese Frage ist gemäss herrschender Lehre zu verneinen (vgl. PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, a.a.