Die Kammer folgt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Gehilfenschaft zu einem Sonderdelikt sowohl unter altem wie unter neuem Recht nach denselben Tatbestandskriterien strafbar ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_421/2008 vom 21. August 2009 E. 3.7). Gemäss dem im Deliktszeitpunkt geltenden Recht war bei Vorliegen einer Gehilfenschaft die Strafe bloss fakultativ zu mildern (Art. 25 aStGB). Gemäss neuem Recht ist die Strafmilderung demgegenüber zwingend (Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB). Es gelangt daher betreffend die Beschuldigten 2 und 3 das neue und mildere Rechts zur Anwendung. 12.4 Betreffend