Beschuldigte 2 und 3 Der Beschuldigte 2 brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Teilnahme an einem Sonderdelikt sei unter altem Recht straflos gewesen, weswegen dieses zur Anwendung gelangen müsse und der Beschuldigte 2 freizusprechen sei. Die Kammer folgt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Gehilfenschaft zu einem Sonderdelikt sowohl unter altem wie unter neuem Recht nach denselben Tatbestandskriterien strafbar ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_421/2008 vom 21. August 2009 E. 3.7).