2006. Zusammengefasst geht die Kammer zusammen mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte 4 als Präsidentin der N.________ faktisches und formelles Organ war, den vereinbarten Verwendungszweck der Gelder kannte und die Entscheidungen (bezüglich der Verwendung der Gelder) mittrug. III. Rechtliche Würdigung Veruntreuung